Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher: Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Schwangere im ersten Trimester, Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen, Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“ gilt nur Mitarbeiter/innen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen), Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser Rehabilitationseinrichtungen stationäre Pflegeeinrichtungen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Einrichtungen für ambulante Operationen Dialysezentren ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe Tageskliniken Entbindungseinrichtungen Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind, Pflegende Angehörige Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten